Satzung von „Rainforest-Newsletter“

 

Artikel 1. Bezeichnung

Der internationale Verein ist bezeichnet mit dem Namen „Rainforest-Newsletter“ und der Abkürzung „RAN Ernährung-Umwelt“.

„RAINFOREST-NEWSLETTER“  ist ein eingetragener, gemeinnütziger, internationaler Verein.

Artikel 2. Eingetragene Geschäftsstelle

Die eingetragene Geschäftsstelle von „RAINFOREST-NEWSLETTER“ , die nach deutschen Recht in Deutschland zu sein hat, befindet sich in Weitnau, Engelhirsch 20, D-87350 Weitnau, Deutschland.

Die eingetragene Geschäftstelle kann innerhalb des deutschen Staatsgebiets nach Ermessen des Vorstands (Managing Committee) von „RAINFOREST-NEWSLETTER“  beliebig umgesiedelt werden.

Artikel 3. Dauer

„RAINFOREST-NEWSLETTER“  ist für eine unbestimmte Zeit eingerichtet. Er kann jederzeit durch eine Entscheidung von 75 % seiner Mitglieder auf der Vollversammlung aufgelöst werden.

Abschnitt 2: Zweck von „RAINFOREST-NEWSLETTER“

Artikel 4. Zweck

Der Verein ist eine zentrale Sammelstelle verschiedenster Informationen aus dem Bereich der Ernährung und Umwelt. Dazu gehören u.a.

a.     gezielte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

b.     Durchführung ernährungsspezifischen wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Sammlung von Grundlagenwissen im eigenen Bereich oder in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Fachinstitutionen.

c.     Unterstützung von und Kooperation mit Gebietskörperschaften und bestehenden bzw. in Gründung befindlichen Einrichtungen, deren Zielsetzung mit der des Vereins übereinstimmt, insbesondere durch Wissenstransfer und durch zur Verfügungsstellung von Know-how.

d.     Erarbeitung konkreter Vorschläge über Maßnahmen, die zu einer volkswirtschaftlich optimalen, nachhaltigen  Nutzen von Nahrunsgmitteln, traditionellen Volksheilmitteln, Förderprojekte zur Erhaltung der Regenwälder, alternativer Methoden welche ein Beeinträchtigung der Umwelt verhindern oder entgegenwirken. Zudem alle Projekte, welche zur Erhaltung unserer Umwelt dienen, bzw. einer Zerstörung entgegenwirken. 

e.     Aufbereitung der Arbeitsergebnisse für das Internet, Lehr- und Informationsvorträge auf Seminaren, Workshops, Symposien und Tagungen, für wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen.

f.       Kontakt und Zusammenarbeit mit in und ausländischen Fachleuten und Institutionen, mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen und anderen Organisationen, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.

g.     Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen im In- und Ausland.

h.     Förderung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte.

 „RAINFOREST-NEWSLETTER“  organisiert beliebige Konferenzen oder Seminare, veröffentlicht beliebige Dokumente, sammelt und verteilt Informationen in beliebiger, relevanter Art und fördert die Umsetzung kooperativer Aktionen in der Erfüllung seines Zwecks.

Abschnitt 3: Arten, Erwerb und Kriterien zur Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Austritt, Rechte und Pflichten

Artikel 5.1. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten in vollem Umfang haben, insbesondere das Stimmrecht in der Vollversammlung. (Als ordentliche Mitglieder sind in erster Linie der Vereine, Universitäten, Körperschaften vorgesehen).

Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, welche den Vereinszweck fördern und welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten haben, ausgenommen das Stimmrecht in der Vollversammlung.

Artikel 5.2. Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Ordentliche Mitglieder nehmen an der Arbeit in den Vereinsorganen durch ihre von Gesetz oder Satzung in erster Linie vorgesehenen Vertreter oder einen persönlich namhaft gemachten Vertreter teil.

Artikel 5.3. Kriterien zur Mitgliedschaft

Die „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Mitgliedschaft ist für alle politischen, territorialen, öffentlichen oder privaten Organisationen offen, die in dem Bereich  Ernährung, Regenwaldschutz, Klimaschutz auf regionaler und internationaler Ebene vornehmen. Solche Organisationen sind juristische Personen, uneingeschränkt fähig am Zweck und den Aktivitäten von „RAINFOREST-NEWSLETTER“  teilzunehmen und die Pflichten der Mitgliedschaft zu übernehmen.

Solche Organisationen können auf Gemeinde-, regionaler oder nationaler Ebene innerhalb eines Staates oder einer Gemeinschaft von Staaten auf dem europäischen Kontinent (derzeit die 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, die Schweiz und die 14 mittel- und osteuropäischen Staaten) sein. Die Kriterien für die „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Mitgliedschaft können sehr unterschiedlich sein und sind abhängig von den unterschiedlichen gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen. Diese Kriterien werden, falls erforderlich, in den Internen Bestimmungen detailliert beschrieben.

Die Anzahl der Mitglieder hat keine Obergrenze.

Einzelpersonen, höhere Bildungsstätten, wissenschaftliche Gesellschaften, Berufsverbände, kommerzielle Organisationen, andere europäische oder internationale Netze und alle anderen Organisationen, die unter die Qualifikation für die „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Mitgliedschaft unter den obengenannten Kriterien fallen, können eine Aufnahme als Beobachter beantragen. Die Rechte und Pflichten der „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Beobachter werden vom Vorstand festgelegt und in den Internen Bestimmungen detailliert beschrieben.

Anträge für Mitgliedschaft oder Beobachterstatus sind auf der vorgegebenen Form mindestens einen Monat vor einer Sitzung des Vorstands einzureichen und werden gemäß diesen Statuten berücksichtigt und beschlossen.

„RAINFOREST-NEWSLETTER“  kann ein Mitglied einer beliebigen, relevanten Organisation werden, deren Interessen denen in Artikel 4 dieser Statuten entsprechen.

Artikel 6. Mitgliedsbeiträge

Die Geldmittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, werden aufgebracht durch:

Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr vom Präsidium des Vorstands vorgeschlagen und von der Vollversammlung beschlossen. Sie sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres fällig. Die Beiträge dürfen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern eine derartige Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (z. B. entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder).

Zuwendungen.

Erträge aus der Vereinstätigkeit.

Artikel 7. Austritt und Disqualifizierung von der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungfrist von 12 Monaten ab dem 1. April austreten. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß in schriftlicher Form per Einschreiben mit Rückantwort beim Geschäftsführer eingereicht werden. Sie wird dann bei der nächsten Sitzung des Vorstands zur Annahme vorgelegt.

Alle Umstände, die Anlass zu Misstrauen gegenüber einem „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Mitglied, unabhängig von den Vertretern des Mitglieds, geben, bedürfen besonderer Beachtung durch den Vorstand und danach einer Wahlentscheidung bezüglich eines Antrags des Vorschlags durch die Vollversammlung. Das fragliche Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

Jedes Mitglied, das seine Beitragszahlungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsdatum getätigt hat, verletzt diese Statuten. Der Vorstand legt fest, welche Maßnahmen, falls überhaupt, im besten Interesse von „RAINFOREST-NEWSLETTER“  und des in Verzug geratenen Mitglieds unternommen werden, falls der Jahresbeitrag verspätet ist oder zurückgehalten wird.

Mitglieder, die ausgetreten sind, die ihre Austrittserklärung schriftlich eingereicht haben oder aus irgendeinem Grund von den Vorteilen einer Mitgliedschaft durch den Vorstand und die Vollversammlung ausgeschlossen wurden, verlieren ihre Rechte auf Eigentum oder Entwicklung an jedwelchen „RAINFOREST-NEWSLETTER“ -Vermögenswerten und sind nicht mehr berechtigt, irgendwelche Ansprüche auf Kompensierung oder Rückzahlung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen oder noch offenstehenden Mitgliedsbeiträgen zu erheben, außer nach Einverständnis durch den Vorstand.

Artikel 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

Alle Mitglieder haben - unbeschadet sonstiger sich aus den Statuten ergebenden Rechte - jedenfalls das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Vollversammlung, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt.

Im Falle der Verhinderung kann das Stimmrecht auch übertragen werden.

Ordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht auf Zugang zu den Publikationen, zur Website und zur Bibliothek. Außerdem werden Aufträge für Mitglieder zu einem reduzierten Stundensatz abgewickelt, wobei ein von der Vollversammlung festgesetzter Stundensatz vereinbart wird..

Pflichten:

Alle Mitglieder haben bestmöglich die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß zu entrichten.

Alle Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins oder der Erreichung seines Zwecks schaden könnte.

Alle Mitglieder haben den Vereinsstatuten sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.

 

Abschnitt 4: Vereinsaufbau

Artikel 9: Aufbau von „RAINFOREST-NEWSLETTER“

„RAINFOREST-NEWSLETTER“  ist folgendermaßen aufgebaut:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • Geschäftsführer
  • Rechnungsprüfer
  • Schiedsgericht

Ein Geschäftsführer, dessen Befugnisse im Abschnitt 7 definiert sind, wird vom Vorstand zur Förderung des Zecks des Vereins und zur Umsetzung von Entscheidungen der Vollversammlung und des Vorstands ernannt.

Abschnitt 5: Vollversammlung

Artikel 10. Zusammensetzung der und Vertretung bei der Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Vollversammlung findet statt, wenn:

a.            dies vom Vorstand oder

b.            von der ordentlichen Vollversammlung beschlossen oder

c.            ihre Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

An der Vollversammlung nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil; im Übrigen kann der Vorsitzende des Präsidiums weitere Personen einladen, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 11. Befugnisse der Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie hält alle Rechte, die ihr ausdrücklich per Gesetz zustehen und die nicht an den Vorstand aufgrund der derzeitigen Statuten übertragen worden sind, außer den Rechten auf Vertretung.

Die Vollversammlung hat das Recht,

  • die Statuten zu ändern;
  • den Präsidenten, Vizepräsidenten, den Vorstand und den Rechnungsprüfer, wenn überhaupt, zu wählen oder zu entlassen;
  • einem breiten Programm von Aktivitäten und Initiativen für die nächsten zwei Jahre zur Förderung des Zwecks des Vereins zu genehmigen;
  • ein Budget, einschließlich einer Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge oder dem Betragsbereich für die nächsten zwei Jahre zu genehmigen;
  • die Konten in einem dazwischen liegenden Jahr zu genehmigen;
  • Mitglieder durch Misstrauensvotum auszuschließen;
  • den Verein aufzulösen.

Die Präsidenten, Vizepräsidenten und andere Mitglieder des Vorstands werden für eine zweijährige Amtszeit von der Vollversammlung gewählt. Die Wahlverfahren werden in internen Bestimmungen festgehalten.

Artikel 12. Häufigkeit der Vollversammlung, Benachrichtigung, Tagesordnung und Protokolle

Die Vollversammlung trifft sich mindestens jedes zweite Jahr, wie vom Vorstand festgelegt, wobei der Präsident oder Vizepräsident den Vorsitz hat. Der Vorstand kann eine Sondervollversammlung zu jeder Zeit einberufen, wann immer es im Interesse von „RAINFOREST-NEWSLETTER“  ist. Eine Einfünftelmehrheit der Mitglieder kann den Vorstand dazu auffordern, eine Sondervollversammlung einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Vollversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die vorgesehene Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlungen, jedoch alle als Anträge, schriftlich über den Geschäftsführer mit der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern auf der Tagesordnung fest.

Protokolle von jeder Vollversammlung werden vom Geschäftsführer vorbereitet, vom Präsidenten ratifiziert und an die Mitglieder innerhalb eines Monats weitergeleitet. Die Tagesordnung, die Protokolle, die Abstimmungsunterlagen und zugehörige Papiere, Berichte und Jahresabschlüsse sind Teil der formellen Unterlagen des Vereins.

Jede Vollversammlung, außer der ordentlichen Vollversammlung, die alle zwei Jahre zusammenkommt, kann elektronisch stattfinden, sofern alle Mitglieder daran teilnehmen und kein Mitglied vorher Widerspruch einlegt. In diesem Fall gibt die Benachrichtigung die Tagesordnung, das Datum und die Uhrzeit der Vollversammlung sowie relevante Informationen bekannt, damit die Mitglieder und Beobachter daran teilnehmen können. Wenn die Vollversammlung elektronisch zusammenkommt, wird das Protokoll vom Präsidenten ratifiziert und innerhalb eines Monats an die Mitglieder weitergeleitet.

Artikel 13. Entscheidungsprozeß in der Vollversammlung

Die einzigen Punkte, die dem Entscheidungsprozeß unterfallen, sind die auf der Tagesordnung, außer alle anwesenden Mitglieder sind bereit ein Thema, das nicht auf der Tagesordnung steht, dahingehend aufzunehmen. Eine Entscheidung wird normalerweise nach Konsens gefällt. Kann ein Konsens von den anwesenden Mitgliedern nicht gefunden werden, kann der Präsident oder zwei beliebige Mitglieder, anwesend oder in Vertretung, den Tagesordnungspunkt einer Mehrheitsabstimmung unterwerfen. In Falle eines Unentschieden hat der Präsident die letzte Entscheidungsgewalt.

Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt; die Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Für Beschlüsse ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Statutenänderungen oder dann, wenn über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist, bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet aber bei Stimmengleichheit.

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsidenten oder ein vom Präsidenten Bevollmächtigter.

Über den Ablauf jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen; es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Die Vollversammlung kann nur eine Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins diskutieren, wenn diese Themen auf der Tagesordnung stehen und 75 % der Mitglieder anwesend sind oder auf zulässige Weise vertreten sind. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, können die anwesenden Mitglieder eine zweite Vollversammlung einberufen, die rechtsgültig diese Themen diskutieren kann, und zwar unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder oder ihrer rechtsgültigen Vertretung. Sollte kein Konsens gefunden werden, kann der Präsident den Tagespunkt einer Abstimmung unterwerfen, in der eine Dreiviertelmehrheit für eine gültige Entscheidung ausreicht.

Abschnitt 6: Vorstand

Artikel 14. Ernennung oder Wahl und Rücktritt von Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.

Dem Vorstand gehören an:
a. Die drei Mitglieder des Präsidiums: Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.

b. Die übrigen Vorstandsmitglieder: Sie werden aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder vom Präsidium vorgeschlagen und von der Vollversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten, woraufhin der Vorstand entweder einen Ersatz aufstellen kann, der die Restzeit bis zur nächsten Vollversammlung übernimmt, oder nicht. Einzelne Vertreter im Vorstand können jederzeit ersetzt werden. Vorstandsmitglieder und ihre Vertreter können für mehr als eine Amtszeit im Amt bleiben.

Artikel 15. Häufigkeit der Vorstandssitzungen, Benachrichtigung, Tagesordnung und Protokolle

Der Vorstand kommt normalerweise alle sechs Monate zusammen, jedoch nicht seltener als zwei Mal im Jahr. Den Vorsitz hat jeweils der Präsident oder der Vizepräsident. Die Mitglieder werden einen Monat im voraus schriftlich oder elektronisch über eine Sitzung vom Geschäftsführer benachrichtigt. Die Benachrichtigung informiert die Mitglieder über das Datum, den Sitzungsort, die Uhrzeit und die Tagesordnung.

Der Geschäftsführer legt die Tagesordnung für die Vorstandssitzung in Rücksprache mit dem Präsidenten fest, wobei alle Anträge, schriftlich und von einem Mitglied unterschrieben, auch auf der Tagesordnung erscheinen. Protokolle zur Vorstandssitzung werden vom Geschäftsführer vorbereiten und innerhalb eines Monats an alle Mitglieder verschickt. Die Tagesordnungen, Protokolle, Abstimmungsunterlagen und zugehörige Papiere, Berichte und Jahresabschlüsse sind Teil der formellen Unterlagen des Vereins.

Jede Vorstandssitzung kann elektronisch stattfinden, sofern alle Mitglieder daran teilnehmen und kein Mitglied zuvor Widerspruch einlegt. In diesem Fall gibt die Benachrichtigung die Tagesordnung, das Datum und die Uhrzeit der Vorstandssitzung sowie relevante Informationen bekannt, damit die Mitglieder und Beobachter daran teilnehmen können. Wenn die Vorstandssitzung elektronisch zusammenkommt, wird das Protokoll vom Geschäftsführer vorbereitet und innerhalb eines Monats an die Mitglieder weitergeleitet.

Artikel 16. Entscheidungsprozeß in der Vorstandssitzung

Die einzigen Punkte, die dem Entscheidungsprozeß unterfallen, sind die auf der Tagesordnung, außer alle anwesenden Mitglieder sind bereit ein Thema, das nicht auf der Tagesordnung steht, dahingehend aufzunehmen. Eine Entscheidung wird normalerweise nach Konsens gefällt. Kann ein Konsens von den anwesenden Mitgliedern nicht gefunden werden, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt einer Mehrheitsabstimmung unterwerfen. In Falle eines Unentschieden hat der Präsident die letzte Entscheidungsgewalt.

Vorstandssitzungen verlangen ein Quorum von 50 % entweder durch Anwesenheit oder gültige Vertretung.

Vorausgesetzt die teilnehmenden Mitglieder einer Vorstandssitzung sind damit einverstanden, kann ein abwesendes Mitglied am Verlauf der Sitzung elektronisch teilnehmen und auf diesem Wege seine Stimme abgeben.

Artikel 17. Verantwortung des Vorstands

Der Vorstand ist verantwortlich für die verwaltungstechnischen Angelegenheiten des Vereins und die Förderung seines Zwecks. Er hat alle Vertretungsgewalt, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung per Gesetz oder derzeitigen Statuten zugeschrieben sind. Im Notfall kann der Vorstand eine vorläufige Entscheidung zu Themen, die normalerweise unter die Verantwortung der Vollversammlung fallen, treffen. Eine solche Entscheidung gilt, bis sie schriftlich der nächsten Vollversammlung berichtet worden ist.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft,
  • die Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Beobachterstatus sowie die Festlegung der Rechte und Pflichten der Beobachter;
  • die Aufstellung eines breiten Programms an Aktivitäten und Initiativen für die nächsten zwei Jahre zur Förderung des Zwecks des Vereins zur Prüfung durch die Vollversammlung;
  • die darauffolgende Umsetzung des genehmigten Programms und das Unternehmen anderer geeigneter Aktionen zur Förderung des Zweck des Vereins;
  • die Aufstellung eines Budget für die nächsten zwei Jahre zur Prüfung durch die Vollversammlung;
  • die darauffolgende Genehmigung, Prüfung und Überwachung der Ausgaben in Übereinstimmung mit dem genehmigten Budgets und Führung der Konten zur Vorlage in der Vollversammlung;
  • vorläufige Genehmigung des Jahresabschlusses;
  • Schaffung von Rücklagen in Übehreinstimmung mit dem Gesetz, um beliebige künftige Ausgaben, außergewöhnlich oder nicht, zu decken;
  • Festlegung, Auftragsvergabe für und Leitung der Dienste des Geschäftsführers und von anderen angemessenen, unterstützenden Dienstleistungsanbietern;
  • Festlegung, Auftragsvergabe für und Leitung der Dienste eines externen Rechnungsprüfers;
  • Vertretung von „RAINFOREST-NEWSLETTER“ ;
  • die allgemeine Förderung des Zwecks, der Aktivitäten und Initiativen von „RAINFOREST-NEWSLETTER“ .

Artikel 18. Delegationen

Der Vorstand kann, als Teil seiner exklusiven Verantwortung, Teile seiner Befugnisgewalt an ein oder mehrere seiner Mitglieder, den Geschäftsführer und an einen oder mehrere Angestellte des Vereins delegieren. Der Vorstand kann im besonderen die tägliche Verwaltung und Leitung des Vereins delegieren.

Der Vorstand kann auch die Vollmacht zur Genehmigung und Tätigung von Ausgaben bis zu einer bestimmten Obergrenze an den Geschäftsführer und über diese Grenze hinaus an den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder in Abwesenheit des Präsidenten an zwei Vizepräsidenten delegieren.

Artikel 19. Vertretung

Eine Vertretung vor Gericht, als Kläger oder Angeklagter, kann im Namen des Vereins durch den Vorstand vertreten durch den Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Geschäftsführer oder eine anderes zu diesem Zweck ernanntes Vorstandsmitglied erfolgen.

Der Verein kann gegenüber dritten Parteien innerhalb der Grenzen der Tagesgeschäfte von jedermann, der vom Vorstand zu diesem Zweck ernannt wurde, vertreten werden. Es besteht keine Veranlassung eine dritte Partei dahingehend zufriedenzustellen, dass eine solche Vertretung vorher vom Vorstand genehmigt wurde. Eine Person, einschließlich des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Geschäftsführers, können vom Verein innerhalb der Grenzen des Tagesgeschäfts des Vereins ernannt werden.

Verpflichtungen, die über die Tagesgeschäfte hinausgehen, sind innerhalb der Grenzen, die regelmäßig vom Vorstand festgelegt werden.

Der Verein ist nur rechtmäßig über diese Grenzen hinaus gebunden, wenn er von zwei Personen, einschließlich entweder des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, vertreten wird.

Artikel 20. Persönliche Haftung

Mitglieder können im Namen von „RAINFOREST-NEWSLETTER“  handeln, ihre Haftung darf jedoch die Umsetzung ihres Mandats nicht überschreiten. Sie sind nicht haftbar für die Verbindlichkeiten/Verantwortung des Vereins.

Abschnitt 7: Geschäftsführer

Artikel 21. Funktion und Verantwortung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist der Verwaltungsvertreter des Vereins. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt und von ihm beauftragt, den Verein in seinem Tagesgeschäft zu vertreten.

Die Verantwortung des Geschäftsführers umfasst:

  • Förderung des Zwecks und des genehmigten Programms an Aktivitäten und Initiativen des Vereins;
  • Handlung im Namen des Vereins wie vorgegeben durch den Vorstand bei seinen Sitzungen und Protokollen;
  • Unterstützung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Vorstands;
  • Vorbereitung der Vollversammlung und der Vorstandssitzungen;
  • Genehmigung von Ausgaben in Übereinstimmung mit dem genehmigten Budget bis zu einer definierten Obergrenze und protokolliert durch den Vorstand;
  • Buchführung aller Einkommen und Ausgaben;
  • Aufbewahrung aller Tagesordnungen, Protokolle, Abstimmungsunterlagen und zugehörige Papiere, Berichte und Jahresabschlüsse, welche die Unterlagen des Vereins ausmachen;
  • falls erforderlich, Festlegung, Auftragsvergabe für und Leitung von Dienstleistungen des dafür geeigneten Personals;
  • Vertretung des Vereins gemäß Artikel 19;

all das unter Zustimmung durch und ausschließlicher Verantwortung des Vorstands.

Der Geschäftsführer wird wie durch den Vorstand vorgegeben für seine Dienste entschädigt.

Abschnitt 8: Geschäftsjahr und Finanzmanagement

Artikel 22. Geschäftsjahr und Buchführung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahrs.

Artikel 23. Finanzgeschäfte

In Übereinstimmung mit Artikel 8, Verantwortung, können Ausgaben über die an den Geschäftsführer unter Artikel 21 delegierte Obergrenze nur mit einer Gemeinschaftsunterschrift von beliebigen zwei Präsident, Vizepräsidenten, Geschäftsführer oder einem vom Kassenwart ernannten Vertreter bis zu einer vom Vorstand festgelegten Obergrenze getätigt werden.

Artikel 24. Kassenwart

Finanzdienstleistungen sind ebenfalls durch ein Mitglied des Netzes zur Verfügung zu stellen, das zum Kassenwart ernannt wird. Der Kassenwart

  • prüft und überwacht die Buchführung des Vereins;
  • genehmigt Gegenzeichnungsarrangements für Ausgaben;
  • hilft in der Vorbereitung von Jahresabschlüssen für den Rechnungsprüfer, sofern vorhanden, die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen.

Darüber bereitet der Kassenwart in Erfüllung jeglicher Verpflichtung für den Status und die Bescheinigung alle erforderlichen Budgets und Jahresabschlüsse vor.

Artikel 25. Rechnungsprüfung

Die Vollversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer, die ordentliche Mitglieder sein müssen, aber keine sonstigen Funktionen im Verein bekleiden dürfen.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins, insbesondere die Überprüfung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Jahresabschlusses. Sie haben darüber der Vollversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer stellen an die Vollversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers.

Zur Durchführung der Überprüfung im Einzelnen müssen sich die Rechnungsprüfer eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen (Wirtschaftsprüfer) bedienen, der vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern bestellt wird. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Buchsachverständige den Rechnungsprüfern und dem Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten; dieser Bericht ist auch in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Einsichtnahme aufzulegen.

Die Rechnungsprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Gebarung und des Jahresabschlusses sowie über ihren Entlastungsvorschlag mindestens eine Woche vor der Vollversammlung dem Vorstand zu berichten.

Artikel 26. Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht.

Jeder Streitteil macht dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ab Benennung des Streitfalls beim Geschäftsführer einen Schiedsrichter namhaft. Diese einigen sich auf einen Dritten als Obmann.

Falls sich die von den Streitteilen ernannten Schiedsrichter auf keinen Obmann einigen können, entscheidet unter den als Schiedsrichter Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der Statuten. Seine Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind bindend.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Abschnitt 9. Auflösung und Liquidation

Artikel 27. Auflösung

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins wird die Vollversammlung oder in Abwesenheit ein zuständiges Gericht einen Konkursverwalter ernennen, der die Ansprüche jedes Gläubigers und die Liquidation der Vermögenswerte des Vereins festlegt. Die Vollversammlung oder ein zuständiges Gericht bestimmen die Entschädigungsgewalt und -bedingungen des Konkursverwalters. Alle Finanzanlagen, die nach der Tilgung aller Schulden übrig bleiben, werden an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen vergeben, wie durch die Vollversammlung festgelegt, und zwar zur weiteren Verfolgung des Zwecks und der Aktivitäten von „RAINFOREST-NEWSLETTER“ .

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einer inländischen Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzuweisen; sollte eine solche nicht bestehen, einer gemeinnützigen oder karitativen Organisation.

 

 
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