Aspartam / Aspartam-Urteil: NutraSweet AG gegen Dr. H. Kruse

Aspartam-Urteil: NutraSweet AG gegen Dr. H. Kruse

 

Aspartam-Urteil: NutraSweet AG gegen Dr. H. Kruse
vor dem Landgericht Düsseldorf
(Rechtskräftig seit 18. Feb. 2000)

  • Inhalt : In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
    Der NutraSweet AG, vertreten durch den Vorstand, Herrn Jan Bergmann, Innere Güterstraße 2-4, 6304 Zug, Schweiz,

    Antragstellerin,
    - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stiebler in Düsseldorf –
    g e g e n
    Herrn Dr. Hermann Kruse, Eichendorffstraße 47,24223 Raisdorf,
    Antragsgegner,
    - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Maul in Düsseldorf -
    wegen Unterlassung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, die Richterin am Landgericht Hesper und den Richter Gmelin
    für   R e c h t  erkannt:
  1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt unter dem Markennamen Die Antragstellerin vertreibt unter dem Markennamen NutraSweet den Süßstoff Aspartam. Der Süßstoff Aspartam wurde am 13. Juni 1990 gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassen. Die Senatskommission zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat Aspartam untersucht und im Februar 1997 für unbdenklich befunden. Da im Rahmen des Stoffwechsels jedoch Phenylalanin entsteht, verlangte die Kommission einen Warnhinweis für Phenylketonuriker. Die amerikanische Nahrungs- und Arzneimittelbehörde FDA hat Aspartam 1981 als nicht karzinogen eingestuft. Diese Ansicht wird jedoch nicht von allen Wissenschaftlern geteilt. Im November 1996 wurde von Olney et al. eine Forschungsstudie veröffentlicht. Olney äußerte den Verdacht, es gebe einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch von Aspartam und dem Anstieg der Hirntumorrate. Der Artikel wurde vom Journal of Neuropathology and Experimental Neurology angenommen (Journal of Neuropathologie and Experimental Neurology 55, no. 11, 1115-1123). Die FDA setzte sich mit der Studie auseinander, blieb aber bei ihrer ursprünglichen Entscheidung. Toxikologische Untersuchungen wurden bei Ratten und Mäusen durchgeführt. Der wissenschaftliche Ausschuß für Lebensmittel der Europäischen Kommission kam nach der Auswertung des wissenschaftlichen Materials im Juni 1997 zu dem Schluß, daß das vorliegende Material den behaupteten Anstieg der Hirntumorrate nicht belege. Dieser Ansicht ist auch Prof. Dr. med. Trefs von der Universität Tübingen. Im Gegensatz dazu teilt der Toxikologe Prof. Dr. Schweinsberg vom Hygine-Institut der Universität Tübingen aufgrund des vorliegenden Materials die Meinung von Olney, Aspartam könne einen Beitrag zur Krebsentstehung leisten oder sogar selbst krebsauslösend wirken. In einer von Walton u.a. vom Northeastern Ohio Universities College of Medicine durchgeführten Doppelblind-Studie mit 13 Probanden wurde ein Zusammenhang zwischen dem Verbrauch von Aspartam und Befindlichkeitsstörungen, wie Kopfschmerzen festgestellt. Diese Ansicht teilt aufgrund einer Auswertung weiterer Untersuchungen auch Prof. Dr. Schweinsberg. Danach treten bereits bei einer Gabe von 30 mg pro kg Körpergewicht signifikant häufiger Kopfschmerzen auf. Zu einem anderen Ergebnis kam hingegen S. Schiffman von der Duke University Medical School aufgrund einer Doppelblindstudie mit 40 Probanden. Im Rahmen dieser Studie konnte kein Zusammenhang festgestellt werden. Die EU hat den sogenanntn ADI-Wert auf 0-40 mg pro kg Körpergewicht festglegt. Seit 1976 wurden insgsamt mindestens 166 Studien zu Aspartam veröffentlicht, von denen 83 Aspartam als aus unterschiedlichen Gründen nicht unproblematisch einstufen.
Der Antragsgegner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Toxikologie der Universität Kiel. Am 18.05.1999 brachte das ZDF im Rahmen der Sendung "Mittagsmagazin" einen Beitrag zum Thema Lebensmittelzusatzstoffe. Die Antragstellerin hat ein Video von dieser Sendung vorgelegt. Zu Beginn der Sendung wurde gesagt, daß die EU fast 300 Lebensmittelzusatzstoffe erlaubt, obwohl nach Ansicht einer Verbraucherzentrale viele dieser Stoffe keineswegs unbedenklich seien. Befragte Verbraucher gaben an, von den Hinweisen auf den Lebensmittelverpackungen überfordert zu sein und sich ausgeliefert zu fühlen. Nach dieser Einführung folgte das nachstehend wiedergegebene Interview mit dem Antragsgegner.
Mittagsmagazin-Service vom 18.05.1999 Gespräch mit Hermann Kruse, Universität Kiel
(Sendemitschnitt TC 13.44.10-13.47.41.)
Conrad: Dr. Hermann Kruse ist Lebensmittelexperte und Toxikologe der Universität Kiel, Guten Tag dorthin, Herr Kruse. Herr Dr. Kruse, wenn ich mir meinen Yoghurt-Becher begucke und sehe dort jede Menge E-Nummern, sollte ich den dann gleich wieder wegstellen?
Kruse: Das müssen sie nicht tun, aber sie sollten als Verbraucher eben informiert sein, um welche Zusatzstoffe es sich handelt, und ob da vielleicht einige Zusatzstoffe darin enthalten sind, die toxikologisch bedenklich sind. Darüber bedarf es eben einer gewissen Aufklärung. Also nicht wegstellen, sondern sich lieber aufklären lassen.
Conrad: Ja und woher weiß ich denn nun, welche Zusatzstoffe schädlich sind? Können sie uns da ein paar nennen, die da gerne vorkommen?
Kruse: Aus der Sicht des Toxikologen gibt es bestimmte Gruppen, die bedenklich sind. Dazu zählen die – von ihnen vorhin schon genannten – Antioxydanzien, es sind die Süßstoffe, es sind vor allen Dingen die Farbstoffe, die hier im Vordergrund stehen. Und für diese Stoffe muß eben eine toxikologische Abwägung stattfinden. Es muß eine Zulassung dieser Stoffe stattfinden, und man muß eben auch wissen, was ein Zuviel an diesen Farbstoffen bedeutet, daß es eben dann zu Befindlichkeitsstörungen kommen kann, wenn zuviel von diesen Stoffen aufgenommen wird, oder daß es auch dann – und das ist eben das besondere Problem – zu allergischen Reaktionen bei Betroffenen kommen kann.
Conrad: Die Farbstoffe, die sind vielleicht nicht so wichtig, oder da achtet man auch nicht so sehr drauf, aber viele versuchen, sich was Gutes zu tun, indem sie z.B. keinen Zucker verwenden, sondern sogenannte Zuckerersatzstoffe, sie haben den Süßstoff eben schon erwähnt. Ist das aus ihrer Sicht problematisch?
Kruse: Ja, da gibt es einen Süßstoff dabei, den wir aus toxikologischer Sicht für bedenklich halten, das ist das Aspertam. Bei dem Aspertam besteht ein Verdacht, daß das Aspertam zum Krebsgeschehen einen Beitrag leistet. Es ist selbst nicht krebserzeugend – damit es keine Mißverständnisse gibt – aber einen gewissen Beitrag leisten kann. Und daß es eben auch zu Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Beschwerden im Nackenbereich usw. Wir fassen das auch zusammen unter dem Begriff das China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz typisch beobachtet worden bei einem Glutamat-Zusatz – das ist übrigens ein Geschmacksverstärker, der auch in Anwendung ist – dort ist das eben beobachtet worden, und insofern ist das Aspertam immer noch in Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein als Süßstoff.
Conrad: Also, Hände weg davon. Noch ein anderes Thema: Ob jetzt Bolognese aus der Tüte oder Pizza aus der Tiefkühltruhe, wie beurteilen sie denn Fertigprodukte, die ja für die Hausfrau wunderbar praktisch sind?
Kruse: Da möchte ich zwei Problemkreise ansprechen. Das erste ist, daß bei solchen Fertiggerichten nicht unbedingt alle Zusatzstoffe deklariert sein müssen. Es handelt sich um Fertiggerichte, um Mixturen, die nicht unbedingt einer Deklarationspflicht unterliegen. Hinzukommt, daß eben bei solchen Fertiggerichten ein Mix von Zusatzstoffen eine Rolle spielen kann, und gerade die Kombinationswirkung derartiger Zusatzstoffe ist vielleicht das besonderer Problem, wovon auch gerade Allergiker betroffen sind. D.h. Allergiker müssen besonders gut aufgklärt werden, und da langt es eben nicht, daß man vielleicht nur gruppenweise Stoffe benennt, sondern da müssen Einzelstoffe ganz konkret benannt werden, damit der Allergiker sich da vor unliebsamen Reaktionen – die sie auch schon ansprachen – schützen kann.
Conrad: Das waren ja jede Menge wertvoller Hinweise und Ratschläge. Dr. Hermann Kruse war das, Lebensmittelexperte und Toxikologe von der Universität Kiel.


Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei den Äußerungen des Antragsgegners über Aspertam handele es sich nicht um Werturteile, sondern um erweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Zumindest aber hätte der Antragsgegner bei seinen Äußerungen hinzufügen müssen, daß sein Verdacht von den Zulassungsbehörden nicht geteilt werde.
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegener bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen wörtlich oder sinngmäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:
„Ja, da gibt es einen Süßsoffe dabei, den wir (ich) aus toxikologischer Sicht für bedenklich halten, das ist das Aspertam. Bei dem Aspertam besteht ein Verdacht, daß das Aspertam zum Krebsgeschehen einen Beitrag leistet. Es ist selbst nicht krebserzeugend – damit es keine Mißverständnisse gibt – aber einen gewissen Beitrag leisten kann.“
ohne darauf hinzuweisen, daß anerkannte Institutionen und europäische Zulassungsbehörden diesen Verdacht nicht bestätigt haben.
„Und daß es eben auch zu Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Beschwerden im Nackenbereich usw.“
Ohne darauf hinzuweisen, daß ein Zuviel nur gegeben ist, soweit der ADI-Wert von 40 mg Aspartam pro kg Körpergewicht pro Tag überschritten ist.
„Wir fassen das auch zusammen unter dem Begriff das China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz typisch beobachtet worden bei einem Glutamat-Zusatz – das ist übrigens ein Geschmacksverstärker, der auch in Anwendung ist – dort ist das eben beobachtet worden, und insofern ist das Aspertam immer noch im Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein als Süßstoff.“


Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Video Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragstllerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Für einen Anspruch aus § 824 Abs.1 BGB ist Voraussetzung, daß die Unwahrheit der behaupteten Tatsache feststeht. Daran fehlt es vorliegend. Auch ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Antragstellerin nicht zu. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Der Eingriff ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit ist daher nicht indiziert, sondern im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung positiv festzustellen. Selbiges gilt auch für einen Anspruch aus Verletzung des allgemeinen Firmenpersönlichkeitsrechts. Im vorliegenden Fall verdient das Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG den Vorzug, daher fehlt es an der Rechtswidrigkeit.
Bei der Beurteilung der vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Meinungsäußerungen, die als Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage abgegeben werden, genießen gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 GG stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 2013 und NJW 1991, 95, 96).
Bei ihnen spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, die auch nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1779, 1780 und NJW 1993, 1845, 1846). Dabei fallen auch scharf und übersteigerte Äußerungen g rundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG, ohne daß es darauf ankommt, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational sind (Bundesverfassungs-gericht NJW 1993, 1845 und NJW 1992, 1439, 1440). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung (Diffamierung) der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 1439, 1441 und NJW 1991, 95, 96).
Für Tatsachenbehauptungen gilt demgegenüber die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede nur eingeschränkt. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet dort, wo letztgenannte zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 1439, 1440). Gleiches gilt für unrichtige Zitate (Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 2072, 2073).
Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (Bundesverfassungsge-richt NJW 1992, 1439, 1440, BGH, NJW 1998, 3047, 3049).
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist oder als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweise offen steht (BGH NJW 1996, 1131, 1133). Dabei können Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden sein. In solchen Fällen ist entscheidend, ob der tatsächliche Gehalt einer Äußerung hinreichend faßbar ist, ob bei dem Adressaten die Vorstellung von konkreten, in der Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird – dann ist eine Tatsachenbehauptung anzunehmen – oder so substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt mit der Folge, daß die Äußerungen in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens ge-prägt sind – dann liegt eine Meinungsäußerung vor – (BGH NJW 1996, 1131, 1133).
Bei der Äußerung des Antragsgegners im Hinblick auf einen Beitrag des Aspartam zum Krebsgeschehen handelt es sich um eine Verbindung von Werturteil und Tatsachenbehauptung. Die Formulierung „Ja, da gibt es einen Süßstoff dabei, den wir aus toxikologischer Sicht für bedenklich halten“ ist ganz durch das Element der Stellungnahme geprägt. Der Antragsgegner bringt damit erkennbar nur zum Ausdruck, daß es eine Gruppe von Toxikologen gibt, die Aspartam für bedenklich halten. Dies ist eine rein subjektive Wertung. Soweit der Antragsgegner weiter ausführt,
„Bei dem Aspartam besteht ein Verdacht, daß das Aspartam zum Krebsgeschehen einen Beitrag leistet. Es ist selbst nicht krebserzeugend – damit es keine Mißverständnisse gibt – aber einen gwissen Beitrag leisten kann.“
so besteht der Tatsachenkern dieser Aussage nur in der Behauptung, daß es einen solchen Verdacht gäbe. Ein solcher Verdacht besteht aber, solange weder bewiesen noch widerlegt ist, ob Aspartam einen Beitrag zum Krebsgeschehen leistet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verdacht, Aspartam leiste einen Beitrag zum Krebsgeschehen, streng naturwissenschaftlich betrachtet, überhaupt „falsifiziert“ werden kann. Die Aussage, Aspartam sei nicht selbst krebserzeugend, könne aber einen Beitrag leisten, kann nur so verstanden werden, daß Aspartam in Wechselwirkung mit anderen Stoffen möglicherweise krebserzeugend ist. Bei der unübersehbaren Vielzahl von Stoffen, mit denen Aspartam wechselwirken könnte, erscheint eine vollständige Untersuchung kaum möglich. Im übrigen ist die vollständige Ausräumung eines Verdachts durch empirische Versuche bereits denkgesetzlich überhaupt nicht möglich. Sie erlauben immer nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil, eine absolut sichere Aussage für den Einzelfall erlauben sie nicht. Dementsprechend stellen auch die von der Antragstellerin zitierten Studien – wie beispielsweise die des Prof. Trefz – nur fest, es gebe keinen Anhalt dafür, daß Aspartam krebserzeugend sei. Kein Anhalt bedeutet, daß bisher noch nichts gefunden wurde, was den Verdacht bestätigt, nicht jedoch, der Verdacht sei widerlegt.
Zwar wird für den Beweis der Unwahrheit einer Tatsache keine absolute, naturwissenschaftliche Gewißheit verlangt (Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl, § 286 Rz 19), der Antragsgegner kann sich jedoch auch auf wissenschaftliche Untersuchungen stützen. Neben der Untersuchung von Olney, die immerhin von einer renommierten Fachzeitschrift angenommen wurde und die auch die FDA und der wissenschaftliche Ausschuß für Lebensmittel der Europäischen Kommission für ausreichend bedeutend hielten, um sich mit ihr auseinanderzusetzen, gibt es noch zahlreiche weitere Untersuchungen. Dabei kommen 83 Untersuchungen zu dem Ergebnis, Aspartam sei, teilweise allerdings aus anderen Gründen, nicht unproblematisch. Das Gericht kann den wissenschaftlichen Gehalt dieser Untersuchungen im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen. Die Stellungnahmen von Gesundheitsämtern sind nicht geeignet, diese Studien zur Überzeugung des Gerichts zu widerlegen. Auch Gesundheitsämter können irren. So hat das englische Gesundheitsamt die Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen lange, aber zu Unrecht, in Abrede gestellt. Auch durch die Zulassung eines Stoffs ist seine Unbedenklichkeit noch nicht bewiesen. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, Aspartam sei erwiesenermaßen unbedenklich. Ist aber nicht erwiesen, daß Aspartam unbedenklich ist, dann ist der Verdacht Aspartam könne einen Beitrag zum Krebsgeschehen leisten, auch nicht widerlegt. Die Aussage des Antragsgegners fällt folglich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.
Im Rahmen der Güterabwägung ist zu berücksichtigen, daß ein berechtigtes, erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Thema "Zusatzstoffe in Lebensmitteln" besteht. Der Verbraucher ist durch die Hinweise auf den Lebensmittelverpackungen überfordert und fühlt sich den Herstellern und den Zulassungsbehörden ausgeliefert. Ihm bleibt nur, aus einer diffusen Angst heraus auf diese Lebensmittel zu verzichten, oder den Zulassungsbehörden blind zu vertrauen. Die köperliche Unversehrtheit ist ein Rechtsgut von überragender Bedeutung. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes muß daher gewährleistet werden, daß sich Wissenschafler kritisch mit den Entscheidungen der staatlichen Gesundheitsbehörden auseinandersetzen können. Auch diesbezüglich sei wieder auf das Beispiel BSE verwiesen. Der Antagsgegner mußte auch nicht hinzufügen, daß anerkannte Institutionen und europäische Zulassungsbehörden diesen Verdacht nicht bestätigt haben. Die Grundsätze, die für eine kritische Berichterstattung in einer Zeitung gelten, sind auf den vorliegenden Fall und den Antragsgegner nicht übertragbar. Die Aussage erfolgte im Rahmen einer Fernsehsendung, die gerade nicht vom Antragsgegner selbst moderiert wurde, sondern in der er in seiner Eigenschaft als kritischer Toxikologe zu Wort kam. Zu Beginn der Sendung wurde gesagt, daß die EU fast 300 Lebensmittelzusatzstoffe erlaubt, obwohl nach Ansicht einer Verbraucherzentrale viele dieser Stoffe keineswegs unbedenklich seien. Der Zuschauer wußte folglich, daß die in der Sendung behandelten Lebensmittelzusatzsotffe von der EU zugelassen sind. Auch ein kritischer Verbraucher wird wohl kaum annehmen, die EU ließe Stoffe zu, obwohl die Zulassungsbehörden den Verdacht teilen, daß diese Stoffe einen Beitrag zur Krebsentstehung leisten. Für den Zuschauer war daher ohnehin klar, daß der Verdacht des Antragsgegners von den europäischen Zulassungsbehörden nicht geteilt wird. Es war die erklärte Zielsetzung der Sendung, sich kritisch mit der Zulassungspraxis der EU auseinanderzusetzen. Das Interview mit dem Antragsgegner darf nicht isoliert bewertet werde, sondern die Sendung ist als Ganzes zu sehen. Ein Hinweis des Antragsgegners war daher unnötig.
Auch die Aussage des Antragsgegners
„daß es eben auch zu Befindlichkeitsstörungen bei zuviel kommt, beispielsweise übermäßige Kopfschmerzen, Schwindelgfühle, Beschwerden im Nackenbereich usw."
ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Aussage muß im Zusammnhang gewertet werden. Die Antragstellerin verkennt, daß die Äußerung des Antragsgegners
„Wir fassen das auch zusammen unter dem Begriff das China-Restaurant-Syndrom. Das ist also ganz typisch beobachtet worden bei einem Glutamat-Zusatz – das ist übrigens ein Geschmacksverstärker, der auch in Anwendung ist – dort ist das eben beobachtet worden, und insofern ist das Aspartam immer noch im Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein als Süßstoff.“
keine eigenständige dritte Aussage darstellt. Der Antragsgegner nennt den Glutamat-Zusatz als weiteres Beispiel eines Stoffs, der in Verdacht steht, Befindlichkeitsstörungen zu verursachen. Dieser Glutamat-Zusatz wird anscheinend vor allem in Chinarestaurants als Geschmacksverstärker verwendet. Der Antragsgegner bringt folglich nur zum Ausdruck,daß Aspartam – ebenso wie dieser Glutamat-Zusatz, nach dem das China-Restaurant-Syndrom benannt ist – Befindlichkeitsstörungen, auslöst. Im Hinblick auf Aspartam schränkt er seine Aussage sogar noch ein, denn der letzte Satzteil „...und insofern ist das Aspartam immer noch im Verdacht, auch nicht ganz unbedenklich zu sein als Süßstoff.“ bezieht sich gerade auf die zuvor erwähnten Befindlichkeitsstörungen.
Der Antragsgegner behauptet folglich nicht, es sei bewiesen, daß Aspartam Befindlichkeitsstörungen auslöse, sondern daß insoweit ein Verdacht bestünde. Daß solcher Verdacht widerlegt ist, vermag das Gericht in Anbetracht des von den Parteien vorgelegten, divergierenden Materials – dessen wissenschaftlichen Gehalt es im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen kann – nicht feszustellen. Auch die Güterabwägung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der von der Antragstellerin geforderte Hinweis, daß ein Zuviel nur gegeben ist, soweit der ADI-Wert von 40 mg Aspartam pro kg Körpergewicht pro Tag überschritten ist, erscheint völlig ungeeignet. Mit dieser Mengenangabe vermag der Verbraucher überhaupt nichts anzufangen. Er weiß nicht, ob dies eine große oder eine kleine Menge ist. Da es sich um eine Angabe in mg handelt, wird er wahrscheinlich sogar fälschlich meinen, es genüge eine gringe Menge eines mit Aspartam gesüßten Lebensmittels. Ein solcher Hinweis wäre daher gerade aus Sicht der Antragstellerin kontraproduktiv. Das Verlangen der Antragstellerin ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin mit diesem Hinweis ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollte, der Antragsgegner hätte darauf hinweisen müssen, daß nach der – von Walton u.a. und Prof. Dr. Schweinsberg nicht geteilten – Ansicht der Zulassungsbehörden der normale Konsum von Aspartam unbedenklich ist, wird insofern auf die obigen Ausführungen zu einer Hinweispflicht bezüglich des Krebsverdachts verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 DM fesgestzt.

Neiseke     Hesper     Gmelin

  • Beteiligte : Dr. H. Kruse, Nutra Sweet A.G.

Quelle: Institut für Toxikologie und Pharmakologie für Naturwissenschaften Campus Kiel

Autor Markus Hannes, © Rainforest Newsletter e.V. Abdruck (auch auszugsweise), Vervielfältigung und Zitat nur in Absprache mit dem Verein.

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